Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Post die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts6.
Art. 4 – Anwendbares Recht
Art. 4
Anwendbares Recht
- 6 SR 220
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.12.2020
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Art. 4 Anwendbares Recht Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Post die aktienrechtlichen Vorschriften des ObligationenrechtsSR 220. SR 220 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 783.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.12.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht