Bestehen für einen bestimmten konzessionspflichtigen Sachverhalt keine Konzessionsvorschriften, so legt die Konzessionsbehörde diese im Einzelfall fest.
Art. 24b – Besondere Konzessionsvorschriften
Art. 24b83
Besondere Konzessionsvorschriften
- 83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Funk
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 24b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Besondere Konzessionsvorschriften Bestehen für einen bestimmten konzessions
- SR-Nummer
- SR 784.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.04.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht