Wer mit einer Fernmeldeanlage nichtöffentliche Informationen empfängt, die nicht für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbefugt verwendet oder Dritten bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.173
Art. 50 – Unbefugtes Verwerten von Informationen
Art. 50
Unbefugtes Verwerten von Informationen
- 173 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
- Gliederungspfad
- 9. Kapitel: Strafbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 50 Unbefugtes Verwerten von Informationen Wer mit einer Fernmeldeanlage nichtöffentliche Informationen empfängt, die nicht für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbefugt verwendet oder Dritten bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Fassung gemäss
- SR-Nummer
- SR 784.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.04.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht