Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind.186
Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Angaben einzureichen.187
Zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten dürfen nur zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn:
ein Bundesgesetz dies ausdrücklich erlaubt;
die betroffene Person schriftlich zustimmt;
dies der Evaluation des Fernmelderechts dient; oder
dies als Grundlage für notwendige regulierende Entscheide dient.188
Das BAKOM kann die Marktanteile veröffentlichen.189
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.