Art. 7–10 – Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7–1024
- 24 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Fernmeldedienste 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 7–10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). 2. Kapitel: Fernmeldedienste / 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmung
- SR-Nummer
- SR 784.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.04.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht