Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes einen Standortidentifikationsdienst. Dieser muss den Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 zur Verfügung stehen; dies gilt auch, wenn eine Zentrale einer dieser Organisationen nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen ist.67
Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sowie die Nutzung des Standortidentifikationsdienstes durch die Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 richten sich nach Artikel 54.68
Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes tragen die Investitions- und Betriebskosten für das Anbieten des Standortidentifikationsdienstes.
Die wiederkehrenden Kosten der Leistungsbereitstellung sind zwischen den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes auf Vorleistungsstufe über die Anzahl der jährlich zu erwartenden Notrufe abzugelten.
Die Zentralen der Notdienste sowie der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 tragen lediglich die Kosten für die Nutzung des Standortidentifikationsdienstes.69