Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, gilt die Verordnung vom 18. November 202014 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums.
Art. 8 – Nutzung des Funkfrequenzspektrums
Art. 813
Nutzung des Funkfrequenzspektrums
- 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).
- 14 SR 784.102.1
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Nutzung des Funkfrequenzspektrums Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste das Funkfrequenz
- SR-Nummer
- SR 784.101.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.03.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht