Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020157.
Art. 89 – Datenschutzgesetzgebung
Art. 89156
Datenschutzgesetzgebung
- 156 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 87 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
- 157 SR 235.1
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 89 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 87 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 87 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Datenschutzgesetzgebung Soweit diese Verordn
- SR-Nummer
- SR 784.101.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.03.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht