Das BAKOM vollzieht die Bestimmungen dieses Abschnitts in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Cybersicherheit.
Art. 96c – Vollzug
Art. 96c174
Vollzug
- 174 Fassung gemäss Ziff. II 12 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 96c Fassung gemäss Ziff. II 12 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746). Fassung gemäss Ziff. II 12 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746). Vollzug Das BAKOM vollzieht die Bestimmungen dieses Abschnitts in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für
- SR-Nummer
- SR 784.101.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.03.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht