Diese Verordnung regelt:
das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG;
die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen;
die Kontrolle der Fernmeldeanlagen.