Die Frequenzbereiche, die für die Teilnahme am Schiffsfunk auf hoher See und auf den internationalen Wasserstrassen (Rheinschifffahrt) zur Verfügung stehen, sind in Anhang 3 aufgelistet.
Art. 5 – Schiffsfunk
Art. 5
Schiffsfunk
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Flug- und Schiffsfunk
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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- SR-Nummer
- SR 784.102.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.11.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht