Wer über ein Fähigkeitszeugnis in einem Prüfbereich verfügt, kann dem BAKOM Antrag auf teilweisen Erlass von Prüfungsinhalten stellen.
Art. 9 – Teilerlass
Art. 9
Teilerlass
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Prüfungen für Funkerinnen und Funker
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 9 Teilerlass Wer über ein Fähigkeitszeugnis in einem Prüfbereich verfügt, kann dem BAKOM Antrag auf teilweisen Erlass von Prüfungsinhalten stellen. 4. Abschnitt: Prüfungen für Funkerinnen und Funker
- SR-Nummer
- SR 784.102.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.11.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht