Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 60 1 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. 2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. 7. Kapitel: Schlussbestimmungen / 1. Abschnitt: Vollzug