Die Beauftragten müssen dem BAKOM alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das BAKOM kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen.
Art. 13g – Informationspflicht
Art. 13g
Informationspflicht
- 36 SR 784.101.1
- 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 20071039).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 13g Informationspflicht 1 Die Beauftragten müssen dem BAKOM alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das BAKOM kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie de
- SR-Nummer
- SR 784.104
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.10.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht