Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Kundinnen und Kunden unzumutbare Konsequenzen hätten.61
Art. 17 – Zuteilung
Art. 17
Zuteilung
- 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 20071039).
- 60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1093).
- 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 20206243).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 17 Zuteilung 1 Das BAKOM kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für: a. den Übergang von einem Fernmeldenetz auf ein anderes; b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1039). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in
- SR-Nummer
- SR 784.104
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.10.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht