Das BAKOM kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind.
Art. 24 – Widerruf
Art. 24
Widerruf
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 24 Widerruf Das BAKOM kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind. 2. Kapitel: Adressierungselemente
- SR-Nummer
- SR 784.104
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.10.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht