Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 3 – Öffentlichkeit
Art. 3
Öffentlichkeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 3 Öffentlichkeit Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen / 2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente
- SR-Nummer
- SR 784.104
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.10.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht