Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird.
Der Frequenzgrundpreis beträgt 156 Franken.
Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt:
Frequenzbereich | Faktor |
weniger als 3 GHz | 1,0 |
3 GHz und mehr | 0,1 |
Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite.
Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt:
Räumliche Ausdehnung | Faktor |
|---|---|
landesweite Frequenznutzung: | |
mit mehr als 30 Geräten | 5,0 |
mit 11–30 Geräten | 3,5 |
mit 1–10 Geräten | 1,0 |
regionale Frequenznutzung: | |
mit mehr als 30 Geräten | 1,0 |
mit 11–30 Geräten | 0,7 |
mit 1–10 Geräten | 0,2 |
Die Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken pro angefangene zugeteilte Bandbreite von 1 MHz.12
Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2–6.