Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 17 Berufliche Vorsorge 1 Das Personal der Unternehmung wird bei der Pensionskasse des Bundes versichert. 2 Die Unternehmung kann mit Zustimmung des Bundesrates eigene Pensionskassen führen oder sich anderen Vorsorgeeinrichtungen anschliessen. 5. Abschnitt: Personal