Beteiligungen der SRG an anderen Programmveranstaltern bedürfen der Genehmigung durch das UVEK.
Art. 37 – Beteiligungen an anderen Programmveranstaltern
Art. 37
Beteiligungen an anderen Programmveranstaltern
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2024
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 37 Beteiligungen an anderen Programmveranstaltern Beteiligungen der SRG an anderen Programmveranstaltern bedürfen der Genehmigung durch das UVEK. 2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme / 2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft / 5. Abschnitt: Organisation und Finanz
- SR-Nummer
- SR 784.40
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.03.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht