Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten.
Art. 62 – Kanalbelegung
Art. 62
Kanalbelegung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2024
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Art. 62 Kanalbelegung Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten. 3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen / 3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen
- SR-Nummer
- SR 784.40
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.03.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht