Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2.
Art. 84 – Unabhängigkeit
Art. 84
Unabhängigkeit
- Gliederungspfad
- 6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2024
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Art. 84 Unabhängigkeit Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2. 6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
- SR-Nummer
- SR 784.40
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.03.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht