Personen mit einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 müssen der kantonalen Bewilligungsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.27
Der Bericht muss Auskunft geben über:
die Zahl und die Art der Behandlungen;
die Art der Indikationen;
die Verwendung gespendeter Samenzellen;
die Zahl der Schwangerschaften und deren Ausgang;
die Konservierung und Verwendung von Keimzellen, imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro;
die Anzahl der überzähligen Embryonen.
Er darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.
Die kantonale Bewilligungsbehörde übermittelt die Daten dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung.29