Wer Fortpflanzungsverfahren anwendet, benötigt ein fortpflanzungsmedizinisches Laboratorium, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Es steht unter der Leitung einer Person, die:
über eine abgeschlossene universitäre Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20069 oder ein Masterstudium im Bereich Biologie oder Chemie einer nach dem Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz vom 30. September 201110 akkreditierten universitären Hochschule oder einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen universitären Hochschule verfügt;
eine von der Aufsichtsbehörde als geeignet erachtete fachliche Weiterbildung aufweist; und
durch geeignete Fortbildung über den aktuellen Stand des Wissens und der Technik informiert ist.
Das Personal verfügt über die notwendigen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen.
Das Laboratorium betreibt ein für die angebotenen Verfahren geeignetes Qualitätsmanagementsystem, das sich an den Normen nach dem Anhang 2 orientiert.
Das Eidgenössische Departement des Innern kann dem Anhang 2 entsprechend der internationalen oder technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vor.