Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
gegen das Verbot der Publikumswerbung nach Artikel 14 Absatz 1 verstösst oder Publikumswerbung macht, bei der die nach Artikel 14 Absatz 3 oder 47 Absatz 4 erforderlichen Angaben zu den Vorgaben des Gesetzes falsch sind oder fehlen;
einer schwangeren Frau vor Ende der zwölften Schwangerschaftswoche entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a oder 52 Absatz 3 das Geschlecht des Embryos oder des Fötus oder entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b das Ergebnis der Untersuchung der Gewebemerkmale mitteilt;
die genetische Untersuchung des Erbguts einer Drittperson durchführt, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen;
ein DNA-Profil einer Drittperson erstellt, ohne über die erforderliche Anerkennung zu verfügen.