Für genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen im Zusammenhang mit Bluttransfusionen und der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen gelten ausschliesslich die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b und 17 Absätze 1 Buchstabe c, 2 Buchstabe b und 3 GUMG.
Art. 64 – Genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen
Art. 64
Genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 03.03.2023
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Art. 64 Genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen Für genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen oder Blut- oder Gewebemerkmalen im Zusammenhang mit Bluttransfusionen und der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen gelten ausschl
- SR-Nummer
- SR 810.122.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.09.2022
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht