Die zuständige Ethikkommission überprüft:46
die Vollständigkeit des Gesuchs;
die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Artikeln 32 und 33 HFG;
die wissenschaftliche Qualität;
bei Forschungsprojekten mit verschlüsseltem biologischem Material und verschlüsselten gesundheitsbezogenen Personendaten die korrekte und sichere Verschlüsselung;
die Einhaltung der Vorgaben zur Aufbewahrung des biologischen Materials oder der gesundheitsbezogenen Personendaten;
die fachliche Qualifikation der Projektleitung und der weiteren am Forschungsprojekt beteiligten Personen;
weitere Bereiche, sofern dies zur Beurteilung des Schutzes der betroffenen Personen notwendig ist.
Sie berücksichtigt dabei bereits vorliegende Bewilligungen von Ethikkommissionen betreffend das biologische Material oder die gesundheitsbezogenen Personendaten.