Die zuständige Ethikkommission überprüft:52
die Vollständigkeit des Gesuchs;
die wissenschaftliche Qualität;
die Einhaltung der Anforderungen an die Aufklärung und Einwilligung, sowie gegebenenfalls die Einhaltung der Anforderungen an die Einwilligung in elektronischer Form (Art. 8c Abs. 3 Bst. a–c);
bei Forschungsprojekten an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen: die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 39 Absätze 1, 2 und 4 HFG;
die Einhaltung des Kommerzialisierungsverbots (Art. 9 HFG);
die Einhaltung der Vorgaben zur Aufbewahrung des biologischen Materials oder der gesundheitsbezogenen Personendaten;
die fachliche Qualifikation der Projektleitung und der weiteren Forschenden;
weitere Bereiche, sofern dies zur Beurteilung des Schutzes der schwangeren Frau oder des betroffenen Paares notwendig ist.