Wer mit überzähligen Embryonen oder embryonalen Stammzellen umgeht, muss dem Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und ihm insbesondere:
Auskünfte erteilen;
Einblick in die Unterlagen gewähren;
Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen gewähren.