Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:9
die Vorschriften über die Unabhängigkeit der beteiligten Personen verletzt (Art. 6);
Pflichten als Inhaberin oder Inhaber einer Bewilligung oder an die Bewilligung geknüpfte Auflagen oder Pflichten der Projektleitung nicht erfüllt oder die Meldepflicht verletzt (Art. 9, 10, 13, 15 und 16);
ein Forschungsprojekt durchführt, obschon es vom Bundesamt verboten worden ist, oder daran geknüpfte Auflagen nicht erfüllt (Art. 14);
die Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 20);
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst.
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.10
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
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