Für die Bewilligung zur Ausfuhr embryonaler Stammzellen (Art. 15 StFG) sind dem BAG folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen:
Bezeichnung, Ziel und Durchführungsort des Forschungsprojekts mit embryonalen Stammzellen;
Name und Adresse der Projektleitung;
die Anzahl auszuführender embryonaler Stammzellen bzw. Stammzelllinien und deren Charakterisierung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b;
der Nachweis, dass:30
mit dem Projekt wesentliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Feststellung, Behandlung oder Verhinderung schwerer Krankheiten oder über die Entwicklungsbiologie des Menschen erlangt werden sollen, und
eine von der Projektleitung unabhängige Stelle das Projekt in ethischer Hinsicht befürwortet hat.