Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 16 Prüfung des Gesuchs Das BAG prüft, ob: a. die Unterlagen vollständig sind; b. die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem StFG erfüllt sind. 6. Abschnitt: Bewilligungsverfahren für die Ausfuhr embryonaler Stammzellen