Soweit eidgenössische Diplome für weitere Berufe auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 eingeführt werden, bestimmt der Bundesrat die Ziele der Ausbildung für diese Diplome.
Art. 11 – Ziele für weitere Medizinalberufe
Art. 11
Ziele für weitere Medizinalberufe
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 11 Ziele für weitere Medizinalberufe Soweit eidgenössische Diplome für weitere Berufe auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 eingeführt werden, bestimmt der Bundesrat die Ziele der Ausbildung für diese Diplome. 3. Kapitel: Universitäre Ausbildung / 2. Abschnitt: Berufsspezifische Ausbildungsziele
- SR-Nummer
- SR 811.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.06.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht