Das EDI erlässt die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.
Art. 8 – Qualitätsstandards
Art. 821
Qualitätsstandards
- 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Universitäre Ausbildung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2022
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- SR-Nummer
- SR 811.112.0
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.06.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht