Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.