Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen abschliessen.
Art. 32a – Internationale Verträge
Art. 32a17
Internationale Verträge
- 17 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 27. Sept. 2024 über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 477; BBl 2024 460).
- Gliederungspfad
- 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 32a Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 27. Sept. 2024 über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 477; BBl 2024 460). Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 27. Sept. 2024 über den Abschluss internationaler Vert
- SR-Nummer
- SR 811.21
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.09.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht