Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Hebamme» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d GesBG gleichgestellt:
Diplom einer vom SRK anerkannten Schule: dipl. Hebamme oder dipl. Entbindungspfleger;
Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als dipl. Hebamme oder dipl. Entbindungspfleger, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses;
vom SRK registrierter Bildungsabschluss als Hebamme;
Diplom als «dipl. Hebamme FH» oder «dipl. Entbindungspfleger FH».