Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 54a MedBG und Artikel 29 GesBG. 2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.