Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung, wenn:
die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder die verantwortliche Person vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen das BetmG oder gegen das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200026 (HMG) verstossen hat;
die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dies verlangt.
Sie kann die Bewilligung entziehen:
gestützt auf die Artikel 6 und 14a Absatz 2 BetmG; oder
wenn die bewilligten Tätigkeiten während mehr als 24 Monaten nicht ausgeübt wurden.