Die kantonalen Behörden bezeichnen die zuständigen Kontrollstellen für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Qualität von Cannabisprodukten nach Artikel 9.
Art. 31 – Kantone
Art. 31
Kantone
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Aufsicht und Kontrolle
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.05.2021
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Art. 31 Kantone Die kantonalen Behörden bezeichnen die zuständigen Kontrollstellen für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Qualität von Cannabisprodukten nach Artikel 9. 5. Abschnitt: Aufsicht und Kontrolle
- SR-Nummer
- SR 812.121.5
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 31.03.2021
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht