Für jede Lieferung von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Die Lieferung ist der Swissmedic mit separater Meldung mitzuteilen. Ausgenommen ist die Abgabe durch die dazu befugten Medizinalpersonen70 zur Behandlung von Personen und Tieren sowie an die nicht selbst dispensierenden Ärzte im eigenen Kantonsgebiet.
Art. 16 – Kontrolle
Art. 1669
- 69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
- 70 Begriff: Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018 (SR 812.212.1). Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Kontrolle
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645). Für jede Lieferung von Betäubungsmitteln ist
- SR-Nummer
- SR 812.121
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.1951
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht