Die Kantone erlassen die erforderlichen Vorschriften zur Ausführung des Bundesrechts und bezeichnen die zuständigen Behörden und Ämter für:
die Aufgaben und Befugnisse aus den Bereichen der Prävention, Therapie und Wiedereingliederung sowie Schadenminderung und Überlebenshilfe (Kap. 1a), namentlich für die Entgegennahme der Meldungen über Personen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen (Art. 3c);
die Erteilung von Bewilligungen (Art. 3e, 14 und 14a Abs. 1bis);
die Entgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen (Art. 11 Abs. 1bis);
die Kontrolle (Art. 16–18);
die Strafverfolgung (Art. 28) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12);
die Aufsicht über die unter den Buchstaben a–e erwähnten Behörden und Organe sowie über die zugelassenen Behandlungs- und Sozialhilfestellen.
Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 3e,14 und 14a Abs. 1bis) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu erheben.
Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.