Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen und die Belege aufzubewahren.
Art. 43 – Buchführungspflicht
Art. 43
Buchführungspflicht
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 43 Buchführungspflicht Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen und die Belege aufzubewahren. 2. Kapitel: Arzneimittel / 7. Abschnitt: Besonder
- SR-Nummer
- SR 812.21
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.12.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht