Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 5 Publikationssprachen 1 Die Pharmacopoea Helvetica und ihre Supplemente werden in den drei Amtssprachen veröffentlicht. 2 Die Pharmacopoea Europaea und ihre Nachträge werden in französischer und deutscher Sprache veröffentlicht.