Die seit Erlass des Nachtrags 2001 zur Pharmacopoea Europaea vom Mai 2000 gestützt auf das bisherige Recht vom Departement in Kraft gesetzten dringlichen Änderungen gelten weiter bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung durch das Institut.
Art. 7 – Übergangsbestimmung
Art. 7
Übergangsbestimmung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2010
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Art. 7 Übergangsbestimmung Die seit Erlass des Nachtrags 2001 zur Pharmacopoea Europaea vom Mai 2000 gestützt auf das bisherige Recht vom Departement in Kraft gesetzten dringlichen Änderungen gelten weiter bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung durch das Institut.
- SR-Nummer
- SR 812.211
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.10.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht