Die Zulassungsinhaberin darf immunologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch, mit Ausnahme der Allergene, nur an Tierärztinnen und Tierärzte oder an die zuständigen Behörden vertreiben.
Art. 54 – Vertriebsbeschränkungen
Art. 5431
- 31 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 3 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5029).
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Vertriebsbeschränkungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 54 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 3 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5029). Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 3 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5029). Die Zulassungsinha
- SR-Nummer
- SR 812.212.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.09.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht