Die Vorschriften der Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November 20016 (AMZV) finden Anwendung, soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthält.
Art. 3 – Anwendbares Recht
Art. 3
Anwendbares Recht
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 3 Anwendbares Recht Die Vorschriften der Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November 2001SR 812.212.22 (AMZV) finden Anwendung, soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthält. SR 812.212.22 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 812.212.23
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.06.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht