Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, die ein domestiziertes Tier der zoologischen Familien der Bovidae, Suidae, Camelidae, Cervidae und Equidae oder in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, zur Haltung in einen andern Betrieb abgeben, müssen schriftlich bestätigen, dass:
das Tier innerhalb der letzten zehn Tage weder krank war noch sich verletzt hat oder verunfallt ist;
alle Absetzfristen nach einer Behandlung mit Tierarzneimitteln abgelaufen sind.
Kann die Bestätigung nicht ausgestellt werden, so ist eine Kopie des Behandlungsjournals abzugeben und darauf festzuhalten, um welche Krankheit oder Verletzung es sich handelt.
Diese Angaben sind wie folgt zu machen:
für Klauentiere: im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199585;