Tierärztinnen und Tierärzte benötigen für die Einfuhr von Arzneimitteln zur Umwidmung eine Bewilligung des BLV.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
die Voraussetzungen nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind;
die Umwidmung eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels nicht möglich ist; und
sinngemäss die Anforderungen an die Umwidmung nach Artikel 6 und, bei Arzneimitteln für Nutztiere, nach Artikel 12 eingehalten werden.
Tierärztinnen und Tierärzte, die über eine Bewilligung des zuständigen Kantons zur Abgabe von Arzneimitteln verfügen, dürfen mit einer Meldung nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 Arzneimittel zur Umwidmung für Heimtiere einführen, wenn:
die Arzneimittel in einem Land mit vergleichbarer Heimtierarzneimittelkontrolle zugelassen sind;
es sich nicht um Arzneimittel nach Artikel 7 Absatz 4 handelt; und
die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.21