Werden in der Werbung für Arzneimittel keine Aussagen über die Anwendung, sondern lediglich Angaben zu den Indikationen im Sinne eines Hinweises auf die therapeutische Kategorie des Arzneimittels gemacht, so kann auf die Angaben nach Artikel 6 Buchstaben d, e und h verzichtet werden.
Art. 8 – Erinnerungswerbung
Art. 8
Erinnerungswerbung
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Fachwerbung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2020
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Art. 8 Erinnerungswerbung Werden in der Werbung für Arzneimittel keine Aussagen über die Anwendung, sondern lediglich Angaben zu den Indikationen im Sinne eines Hinweises auf die therapeutische Kategorie des Arzneimittels gemacht, so kann auf die Angaben nach Artikel 6 Buchstaben d, e und h verzicht
- SR-Nummer
- SR 812.212.5
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.10.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht